Besondere Bestimmungen

– Die Verwendung von Wasserfahrzeugen zur Angelfischerei ist nur nach Absprache mit dem Verein zulässig.
– Es sind nur öffentliche Wege zu benutzen, die Grünflächen und Ackerflächen zu schonen und der Angelplatz ist sauber zu verlassen.
– Der Fischereierlaubnisscheininhaber darf höchstens drei Handangeln verwenden. Davon ist eine Raubfischangel zulässig.
– Ausgelegte Handangeln sind während des Angelns ständig zu beaufsichtigen.
– Beim Einsatz der Handangel als Friedfischangel ist die Verwendung von bis zu zwei einschenkligen Haken zulässig.
– Verwendete künstliche Köder oder Ködersysteme können mit bis zu drei Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken bestückt sein.
– Die Anfütterung ist dem Fisch und der Gewässerfläche anzupassen. Wasserfärbung und Futterfarben sind untersagt.
– Es ist die Entnahme von zwei Edelfischen pro  Tag zulässig.
– Der Fischereierlaubnisschein ist nicht übertragbar.

Weitere Bestimmungen des Niedersächsischen Fischereigesetzes und der Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung) bleiben unberührt.
Bei Zuwiederhandlungen ist der Fischereiaufseher berechtigt, Angelgerät sicherzustellen und die Angelberechtigung bis zur Klärung einzuziehen.